Mein Tätigkeitsfeld

 

 Baubetriebsberatung => auch baubegleitende Beratung

    

Die baubegleitende Beratung hat den Vorteil, dass Sie von Beginn an das Schiff

steuern können, damit es in den richtigen Hafen läuft. Die Fehlerquellen werden  

minimiert und die Chancen einer konfliktarmen Bauvertragsabwicklung werden   

erhöht.

   

 Baubetriebliche Stellungnahmen

   

 

Damit die Vertragspartner Ihr anliegen verstehen, ist es wichtig, dass dieses genau   

beschrieben wird. Wenn das Verstehen auch nicht unbedingt bedeutet, dass der 

Vertragspartner einverstanden ist, bringt Sie eine Stellungnahme der Lösung ein Stück  

weiter.

   

Vergütungsanpassungen durch Bauablaufstörungen

    (Behinderungen / Beschleunigungen)

   

 

Die neue Entschädigungsregelung nach § 642 BGB in § 6 Nr. 6 VOB/B für AN-seitig nicht zu vertretende Behinderungen, schafft dem Unternehmer einen finanziellen Ausgleich für sein

bereitgestelltes Kapital und seiner Arbeitskraft, ohne aufwändige Schadensersatzberechnungen.

   

 VOB-konformes (Nachtrags-) Vergütungsmanagement

 

Ein Nachtrag muss, damit er prüffähig ist, dem Grunde und der Höhe nach korrekt aufgestellt sein. Viele berechtigte Ansprüche werden zu Zahlung nicht fällig, weil nicht definiert wird, warum mehr Geld zu bezahlen ist. D. h. Sie müssen dem Bauherrn mitteilen, auf welchen Vergütungsparagraphen Sie sich beziehen. Der  Anspruchsgrund muss beschrieben sein.

Die Höhe des "Nachtrags" wird häufig falsch ermittlet, weil die Grundlagen des Preises bzw. die Preisermittlungsgrundlagen nicht beachtet werden.

Drüber hinaus werden die Anspruchsvoraussetzungen nicht geschaffen. D. h. die Dokumentation, wie Baubeginnsanzeige, Behinderungs- und Bedenkenanziege, Anmeldung von welche den Weg zum Geld darstellt, fehlt.

  

 Projektbezogene Berechnung von Vergütungsansprüchen

    aus Bauvertragsabweichungen

 

Die finanzielle Vertragsanpassung umfasst mehrere Möglichkeiten, im speziellem der § 2 der VOB/B:

 

  1. § 2 Nr. 3 Abs. 2 und 3: Mengenüber- und Mengenunterschreitung größer 10 %, für Massenänderungen, bei dem der Bauherr nicht in den Vertrag eingegriffen hat.
    Wichtig: Seit aktuellster Rechtssprechung, gibt es die Möglichkeit den Einheitspreis, bei einer immensen Mengenüberschreitung, auf ein auskömmliches Niveau anzupassen.
  2. § 2 Nr. 4: Leistungsübernahme durch den Bauherrn; der AG übernimmt z. B. die Lieferung von Baustoffen. Die Bezahlung bestimmt sich entsprechend dem § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B: Vereinbarte Vergütung - erspater Kosten - anderweitigem Erwerb.
  3. § 2 Nr. 5: In Verbindung mit dem § 1 Nr. 3 VOB/B hat der Unternehmer die Möglichkeit, auf den Grundlagen der Preise, unter Berücksichtigung der Mehr- und/oder Minderkosten sowie mit Hilfe einer Vergleichsrechnung, neue Einheitspreise zu bilden.
  4. § 2 Nr. 6: In Verbindung mit dem § 1 Nr. 4 VOB/B hat der Unternehmer die Möglichkeit, auf den Grundlagen der Preisermittlung und unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung, besondere Preise zu bilden.
  5. § 2 Nr. 7: Auch die Anpassung nach den Nummern 4, 5 und 6 ist bei einer Pauschalsumme möglich.
  6. § 2 Nr. 8: Dem Unternhemer steht auch eine Vergütung zu, wenn er eigenmächtig vom Vertrag abgewichen ist.
  7. Voraussetzung: die Leistung war notwendig, um den Vertrag zu erfüllen, dem mutmaßlichem Willen des Bauherren entsprach und ihm unverzüglich angezeigt wurde.

 

 Baubetriebliche Weiterbildungen in Form von Seminaren
    (auch hausinterne Fortbildungen)

 

Aktualisieren Sie Ihr Wissen, damit Sie die alltäglichen Herausforderungen meistern können und besuchen Sie meine Seminare bzw. führen in Ihrem Hause eines durch.

 

 Konfliktlösung im Wege der Mediation

 

Nutzen Sie die Möglichkeit einer schnellen, güstigen und nervenschonenden außegerichtlichen Streitbeilegung, in dem Sie die Mediation für sich nutzen.